Der Mandant steht bei uns im Mittelpunkt
Dieses Motto ist unsere Maxime.
Auf unserer Homepage möchten wir Ihnen aktuelle Informationen und Arbeitshilfen zur Verfügung stellen. Im Bereich News finden Sie aktuelle Nachrichten aus den Bereichen Steuern, Wirtschaft und Sozialversicherung.
Der Bereich Downloads bietet Ihnen einige Arbeitshilfen und im Bereich Links finden Sie Verknüpfungen zu anderen Homepages, die für Sie von Interesse sein könnten.
An dieser Stelle können wir Ihnen Informationen nur in Kurzform anbieten. Für individuelle und umfassende Beratungen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Ihr Steuerberater Wilfried Schmidt & Team
NEWS
Startschuss für Corona-Überbrückungshilfe Phase 3
Ab heute ist die Antragstellung der Überbrückungshilfe Phase 3 für alle Unternehmen möglich, die von der Corona-Krise betroffen sind. Der geförderte Zeitraum umfasst die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021. Wenn bereits eine Förderung durch die Novemberhilfe und Dezemberhilfe erfolgt ist, kann die Überbrückungshilfe erst ab Januar 2021 in Anspruch genommen werden.
Steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen
Spenden: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen
Corona-ÜberbrückungshilfeMit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. „Überbrückungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur
Mit Urteil vom 20.10.2016 gibt der Bundesfinanzhof (BFH) – aufgrund von Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – seine Rechtsprechung auf und lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zu.
Corona-Konjunkturpaket ab 01.07.2020
Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die sich Große Koalition am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:
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Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.
Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:
Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen |
Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen |
Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen |
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Regelsteuersatz |
19 % |
16 % |
19 % |
Ermäßigter Steuersatz |
7 % |
5 % |
7 % |
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Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
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Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
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Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
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Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
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Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %
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Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
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Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
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In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
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Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
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Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.