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  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

 

Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen

Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen

Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen

Regelsteuersatz

19 %

16 %

19 %

Ermäßigter Steuersatz

7 %

5 %

7 %

  • Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %

  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %

  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %

  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %

  • Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.

  • Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.

  • In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.

  • Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

  • Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.